Der Heimträger kann den Heimvertrag nur dann kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig.
Pflegekräfte werden sehr häufig Opfer von Gewalt. In der Regel ist man so ausgebildet, daß man dabei möglichst
nicht verletzt wird. Eine Garantie dafür gibt es nicht.
Schwierig wird es, wenn andere Bewohner verletzt werden oder wenn die Bewohner aus einem
offenen Pflegeheim weglaufen. Das kann z.b ein Sonderkündigungsrecht wirksam werden lassen.
Schwierig wird es auch, wenn z.b ein Patient, der alle bürgerlichen Rechte besitzt, gegen seinen
Willen festgehalten wird. Das könnte eine Freiheitsberaubung sein.
Ich denke, daß ein Kurzzeitpflegeheim nicht unbedingt darauf eingerichtet ist, wehrige Patienten oder
Patienten mit Weglauftendenz aufzunehmen.
Bei uns gegenüber war ein Kurzzeitpflegeheim. Obwohl es ein sehr ruhiges Wohngebiet ist, wurden
immer wieder Senioren des Kurzzeitpflegeheims angefahren.
Nun ist es eine Einrichtung für betreutes Wohnen. Denn die Einrichtung war für Patienten mit
Weglauftendenz nicht geeignet.
Ob das Sonderkündigungsrecht rechtens war, kann man beim Verbraucherschutz erfragen.
Bei meiner Schwiegermutter war es so, daß 90 % der Pflegeheime die Pflege meiner Schwiegermutter
ablehnen mußte, weil sie diese nicht gewährleisten konnten.
Die hätten meine Schwiegermutter von vorne herein nicht nehmen können, und das wurde
mir auch sofort beim Gespräch über die Situation gesagt.
Daß die den Bewohner sofort nachhause bringen, ohne daß die weitere Pflege gewährleistet
ist, ist bedenklich..
Allerdings wird man dieses Pflegeheim nicht verpflichten können, Deinen Vater im Oktober
zu versorgen, wenn die die Pflege nicht gewährleisten können.
Wenn sich der Zustand des Bewohners so entwickelt, daß eine Pflege nicht gewährleistet
werden kann, dann steht dem Betreiber des Pflegeheims ein außerordentliches Kündigungsrecht
zu. Er muß sogar kündigen, bevor jemand gefährdet wird. Der Schutz muss sich nicht
nur auf andere Menschen beziehen, es kann auch zum Schutz des Bewohners gekündigt werden.
ich würde mich bei anderen Kurzzeitpflegeeinrichtungen erkundigen, und die Sachlage
besprechen, ob diese Pflege leistbar ist. Die Kurzzeitpflege ist so etwas wie ein Hotel mit
Pflegeleistungen und Beschäftigung. Die wenigsten sind auf eine 1:1 Pflege ausgerichtet.
Wehrige aggressive Patienten können eine 1:1 Pflege benötigen, ja sogar überschreiten,
sodaß mehrere Pflegekräfte nötig werden.
Ich denke mal, die haben Angst andere Gäste zu verlieren, je nach dem was die Zielsetzung
dieser Einrichtung ist, oder daß jemand verletzt wird, und daß deren Versorgung nicht mehr
gewährleistet werden kann.
Liebe Grüße Christina