Hello
ich möchte hier mal einen kurzen Überblick über die
verschiedenen Vollmachten geben, da ich festgestellt habe, daß immer wieder von
"Vollmachten" gesprochen wird, aber kaum jemand diese Vollmacht
konkretisiert. Dadurch kann es zu Mißverständnissen kommen, die so oftmals
nicht gewollt sind.
Als kurze Aufzählung, weil meist gebräuchlich, seien folgende Vollmachten
genannt:
1. die Generalvollmacht
2. die Betreuungsverfügung
3. die Vorsorgevollmacht
4. die Patientenverfügung
5. die Bankvollmacht
Die
Generalvollmacht regelt die rechtsspezifischen Angelegenheiten (z.B. gerichtliche Vertretung, Vermögenssorge,
Behörden, privatrechtliche Auseinandersetzungen, Versicherungen, Bankgeschäfte,
Immobilien und Grundstücke)
Die
Betreuungsverfügung oder
Vorsorgevollmacht regelt die persönlichen Dinge, wie
Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung u.ä.
Die
Patientenverfügung regelt Handlungsanweisungen an die Ärzte, wenn
der Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist
Die
Bankvollmacht regelt die meisten Bankgeschäfte
Kurze Hinweise:/Erläuterungen/ErklärungenGeneralvollmachtEine Generalvollmacht ist also nicht - wie oft fälschlicherweise gedacht - dazu da,
alle Angelegenheiten des Patienten zu regeln. Das heißt: auch bei Vorlage
einer Generalvollmacht ist es dem Vollmachtnehmer z.B. nicht erlaubt,
ärztliche Befunde einzusehen.
Andererseits darf der Bevollmächtigte, der nur mit der Betreuungsvollmacht
benannt wurde, NICHT in die Rechtsgeschäfte der Bank eingreifen und den
Ärzten
keine Anweisungen erteilen (außer, die Patientenverfügung wurde ihm ebenfalls zugesprochen).
Falls also ein Vollmachtnehmer zur Regelung von Vermögen, Betreuung
und ärztlicher
Behandlung berechtigt werden sollte, müssen Betreuungsvollmacht (
die dann wörtlich genommen zur Vorsorgevollmacht wird) und
Patientenverfügung in die Generalvollmacht aufgenommen werden (oft, aber
nicht immer, sind diese Punkte in den Formularen bereits gelistet).
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Die Generalvollmacht ist weiterhin
NICHT GELTEND für "höchstpersönliche Rechtsgeschäfte".
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel
- Heirat oder Gründung einer Lebenspartnerschaft
- das Verfassen eines Testaments
- das Erstellen einer Patientenverfügung
- derAbschluß eines Erbvertrages
- das Wahrnehmen des Wahlrechts
Das heißt, der Bevollmächtigte kann
keine höchstpersönlichen Rechte des Patienten wahrnehmen;
ebenfalls bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen sowie ärztliche Eingriffe, die Leben oder Gesundheit des Betreuten beeinträchtigen können (Palliativmedizin z.B.), einer richterlichen Zustimmung.
Sollten sich im Vermögen des Betreuten Immobilien und/oder Grundstücke befinden, ist eine alleinige
Bankvollmacht nicht ausreichend; zur Veräußerung oder Verwertung von Grund und Boden ist zu
Lebzeiten des Betreuten die Generalvollmacht erforderlich.
Nach dem Ableben des Betreuten ist in diesem Falle ein
Erbschein notwendig, die Generalvollmacht reicht also hier nicht mehr aus.
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Betreuungsverfügung contra VorsorgevollmachtBeide Vollmachten regeln gleichermaßen, WER die Betreuung der persönlichen Angelegenheiten des Patienten übernimmt (oder wer nicht).
Der
Unterschied liegt jedoch im Detail.
Wird die
Vorsorgevollmacht ergänzend in die Generalvollmacht eingetragen, wird sie bei Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
sofort wirksam, es bedarf keiner Einschaltung eines Gerichtes.
Die
Betreuungsverfügung wird erst nach Beschluß des Vormundschaftgerichtes wirksam, da das Gericht den persönlichen Betreuer anstelle eines rechtlichen Betreuers einsetzt.
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BankvollmachtEine Bankvollmacht wird von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer direkt bei Bank erstellt. Der Bevollmächtigte hat sofortige Vollmacht über das Bankkonto und kann die meisten anfallenden Bankgeschäfte tätigen. So zum Beispiel Überweisungen, Lastschriften, Wertpapierkäufe- und Verkäufe u.a.
Vorhandene Dispositionslinien und Kredite können ausgeschöpft, bzw verwendet werden; die Einrichtung neuer Kredite oder Erhöhung des Dispositionsrahmens sind durch die Bankvollmacht
nicht möglich.
Untervollmachten für das Bankkonto können
nicht erteilt werden.
Einzelne Unterkonten können aufgelöst werden, das Bankkonto selbst kann durch den Bevollmächtigten zu Lebzeiten nicht aufgelöst werden; sollte die Bankvollmacht über den Tod hinaus gehen, kann das Bankkonto nach Ableben aufgelöst werden.
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Bankvollmacht contra GeneralvollmachtEine reine
Bankvollmacht wird direkt bei der Bank ausgefertigt und
dort in den Kontoinformationen gespeichert. Die Verwendungsmöglichkeiten schließen sämtliche allgemeinen "banküblichen" Bewegungen ein;
ausgeschlossen sind hierbei Verkauf/Erwerb/Beleihen von Immobilien und Grundstücken.
Eine seitens des Vollmachtnehmers für den Verhinderungsfall erteilte
Untervollmacht für Bankgeschäfte ist
nicht möglich.
Die
Generalvollmacht beinhaltet nicht nur die üblichen Bankgeschäfte, sondern auch die Geschäftsfelder von Immobilien und Grundstücken.
Für den Verhinderungsfall
können seitens des Vollmachtinhabers
Untervollmachten erteilt werden.
Bei Bankbesuchen (oder z.B. der Beantragung eines Online-Zugangs)
muß die
Originalurkunde oder eine notariell beglaubigte Abschrift vorgezeigt werden.
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Dieses bitte nur als raschen Überblick verstehen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
LG
Pheli