Bisher war für mich nicht klar, ob eine Demenzerkrankung der Privathaftpflicht gemeldet werde muss oder nicht.
Nun habe ich folgende Aussage als Rechtsrat in der Zeitschrift „Altenheim“ gefunden.
Ich zitiere:
„ Die Demenzerkrankung stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Es besteht also auch keine Pflicht, den Versicherer über eine Demenzerkrankung zu informieren. Weder vor, noch nach Vertragsabschluss.
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Erst wenn der Demenzkranke sich aufgrund eines sehr fortgeschrittenen Stadiums der Demenz im Zustand der Deliktunfähigkeit befindet und damit selber nicht mehr für die von ihm verursachten Schäden haftet, zahlt auch die Privathaftpflicht nicht mehr.
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Um leistungsfrei zu bleiben, muss der Haftpflichtversicherer allerdings darlegen und beweisen, dass der Schaden im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangen wurde. Maßgeblich ist der konkrete Zeitpunkt der Schadensverursachung. Dieser Beweise ist bei einer Demenzerkrankung, die einem schleichenden Prozess unterliegt, nicht immer leicht zu führen.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen besonderen Tarif zu wählen, mit dem der Versicherer dann auch Schäden reguliert, die im Zustand der Deliktsfähigkeit verursacht wurden. Dies kann natürlich zu höheren Versicherungsbeiträgen führen, die der Versicherungsnehmer auch selbst zu tragen hat.“
Damit ist für mich nun die Sache verständlich.
Der ausschlaggebende Punkt ist die Deliktsfähigkeit (wie sie auch bei Kleikindern bekannt ist) des Demenzkranken.
Schöne Grüße von Tina