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 verschiedenen Vollmachten - Kurzüberblick

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Pheli
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BeitragThema: verschiedenen Vollmachten - Kurzüberblick
verschiedenen Vollmachten - Kurzüberblick EmptyMo 27 Mai 2013, 14:38    © Pheli
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Hello Smile

ich möchte hier mal einen kurzen Überblick über die
verschiedenen Vollmachten geben, da ich festgestellt habe, daß immer wieder von
"Vollmachten" gesprochen wird, aber kaum jemand diese Vollmacht
konkretisiert. Dadurch kann es zu Mißverständnissen kommen, die so oftmals
nicht gewollt sind.

Als kurze Aufzählung, weil meist gebräuchlich, seien folgende Vollmachten
genannt:

1. die Generalvollmacht
2. die Betreuungsverfügung
3. die Vorsorgevollmacht
4. die Patientenverfügung
5. die Bankvollmacht

Die Generalvollmacht regelt die rechtsspezifischen Angelegenheiten (z.B. gerichtliche Vertretung, Vermögenssorge,
Behörden, privatrechtliche Auseinandersetzungen, Versicherungen, Bankgeschäfte,
Immobilien und Grundstücke)

Die Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht regelt die persönlichen Dinge, wie
Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung u.ä.

Die Patientenverfügung regelt Handlungsanweisungen an die Ärzte, wenn
der Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist

Die Bankvollmacht regelt die meisten Bankgeschäfte

Kurze Hinweise:/Erläuterungen/Erklärungen


Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist also nicht - wie oft fälschlicherweise gedacht - dazu da, alle
Angelegenheiten des Patienten zu regeln. Das heißt: auch bei Vorlage
einer Generalvollmacht ist es dem Vollmachtnehmer z.B. nicht erlaubt,
ärztliche Befunde einzusehen.

Andererseits darf der Bevollmächtigte, der nur mit der Betreuungsvollmacht
benannt wurde, NICHT in die Rechtsgeschäfte der Bank eingreifen und den
Ärzten keine Anweisungen erteilen (außer, die Patientenverfügung wurde ihm ebenfalls zugesprochen).

Falls also ein Vollmachtnehmer zur Regelung von Vermögen, Betreuung und ärztlicher
Behandlung berechtigt werden sollte, müssen Betreuungsvollmacht (die dann wörtlich genommen zur Vorsorgevollmacht wird) und
Patientenverfügung in die Generalvollmacht aufgenommen werden (oft, aber
nicht immer, sind diese Punkte in den Formularen bereits gelistet).

------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Generalvollmacht ist weiterhin NICHT GELTEND für "höchstpersönliche Rechtsgeschäfte".
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel

- Heirat oder Gründung einer Lebenspartnerschaft
- das Verfassen eines Testaments
- das Erstellen einer Patientenverfügung
- derAbschluß eines Erbvertrages
- das Wahrnehmen des Wahlrechts

Das heißt, der Bevollmächtigte kann keine höchstpersönlichen Rechte des Patienten wahrnehmen;
ebenfalls bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen sowie ärztliche Eingriffe, die Leben oder Gesundheit des Betreuten beeinträchtigen können (Palliativmedizin z.B.), einer richterlichen Zustimmung.


Sollten sich im Vermögen des Betreuten Immobilien und/oder Grundstücke befinden, ist eine alleinige Bankvollmacht nicht ausreichend; zur Veräußerung oder Verwertung von Grund und Boden ist zu Lebzeiten des Betreuten die Generalvollmacht erforderlich. Nach dem Ableben des Betreuten ist in diesem Falle ein Erbschein notwendig, die Generalvollmacht reicht also hier nicht mehr aus.

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Betreuungsverfügung contra Vorsorgevollmacht

Beide Vollmachten regeln gleichermaßen, WER die Betreuung der persönlichen Angelegenheiten des Patienten übernimmt (oder wer nicht).

Der Unterschied liegt jedoch im Detail.

Wird die Vorsorgevollmacht ergänzend in die Generalvollmacht eingetragen, wird sie bei Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers sofort wirksam, es bedarf keiner Einschaltung eines Gerichtes.
Die Betreuungsverfügung wird erst nach Beschluß des Vormundschaftgerichtes wirksam, da das Gericht den persönlichen Betreuer anstelle eines rechtlichen Betreuers einsetzt.

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Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht wird von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer direkt bei Bank erstellt. Der Bevollmächtigte hat sofortige Vollmacht über das Bankkonto und kann die meisten anfallenden Bankgeschäfte tätigen. So zum Beispiel Überweisungen, Lastschriften, Wertpapierkäufe- und Verkäufe u.a.
Vorhandene Dispositionslinien und Kredite können ausgeschöpft, bzw verwendet werden; die Einrichtung neuer Kredite oder Erhöhung des Dispositionsrahmens sind durch die Bankvollmacht nicht möglich.
Untervollmachten für das Bankkonto können nicht erteilt werden.
Einzelne Unterkonten können aufgelöst werden, das Bankkonto selbst kann durch den Bevollmächtigten zu Lebzeiten nicht aufgelöst werden; sollte die Bankvollmacht über den Tod hinaus gehen, kann das Bankkonto nach Ableben aufgelöst werden.


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Bankvollmacht contra Generalvollmacht

Eine reine Bankvollmacht wird direkt bei der Bank ausgefertigt und dort in den Kontoinformationen gespeichert. Die Verwendungsmöglichkeiten schließen sämtliche allgemeinen "banküblichen" Bewegungen ein; ausgeschlossen sind hierbei Verkauf/Erwerb/Beleihen von Immobilien und Grundstücken.
Eine seitens des Vollmachtnehmers für den Verhinderungsfall erteilte Untervollmacht für Bankgeschäfte ist nicht möglich.

Die Generalvollmacht beinhaltet nicht nur die üblichen Bankgeschäfte, sondern auch die Geschäftsfelder von Immobilien und Grundstücken.
Für den Verhinderungsfall können seitens des Vollmachtinhabers Untervollmachten erteilt werden.
Bei Bankbesuchen (oder z.B. der Beantragung eines Online-Zugangs) muß die Originalurkunde oder eine notariell beglaubigte Abschrift vorgezeigt werden.

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Dieses bitte nur als raschen Überblick verstehen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

LG
Pheli


Zuletzt von Admin am Di 04 Jun 2013, 16:29 bearbeitet; insgesamt 21-mal bearbeitet (Grund : Titel Anpassung für Lexikon)
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