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 Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Österreich

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dirtsa66
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BeitragThema: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Österreich
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Österreich EmptyMo 23 Apr 2012, 18:00    © dirtsa66
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Ich habe mich gerade aus gegebenem Anlass ausgiebig erkundigt und folgende nicht sehr schöne Auskunft erhalten:

Kurzzeitpflege

In Österreich gibt es keine finanzielle Unterstützung bei einer Kurzzeitpflege, die aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Der Zeitraum bei dem es sich um Kurzzeitpflege handelt ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Erst bei längeren Aufenthalten erfolgt die Zuzahlung durch das Sozialamt.

Ersatzpflege

Wenn man mindestens Pflegestufe 3 (oder bei Demenz 1) hat kann man einen Zuschuss für Ersatz oder Verhinderungspflege bekommen, man muss aber schon mindestens ein jahr Pflegegeld beziehen.

Details: (Quelle: http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/Pflegende_Angehoerige, hier gibt es auch noch mehr Details, wer genau Anspruch hat, Einkommensgrenzen etc.)

Mit der ab 1. 1. 2009 in Kraft getretenen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG) wurde der förderbare Personenkreis für Kurzzeitpflegemaßnahmen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Pflegegeldbezieher der
Stufe 3 (bisher ab Stufe 4) sowie auf nachweislich demenziell erkrankte oder minderjährige Pflegebedürftige ab der Stufe 1 ausgeweitet.

Die Zuwendung soll ein Zuschuss zu jenen Kosten sein, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson anfallen, um eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu können.


Auf Ansuchen (bei der jeweiligen Landesstelle des Bundessozialamtes) können finanzielle Zuwendungen (Geldleistungen) für nahe Angehörige unter folgenden Grundvoraussetzungen gewährt werden:

• Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommensgrenzen für die Hauptpflegeperson)
• zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat die/der Pflegebedürftige seit mindestens einem Jahr Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG zumindest der Stufe 3 oder
• zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat die/der Pflegebedürftige seit mindestens einem Jahr Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG zumindest der Stufe 1 und eine nachweislich demenzielle Erkrankung oder
• zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat die/der minderjährige Pflegebedürftige seit mindestens einem Jahr Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG zumindest der Stufe 1
• diese/r Pflegebedürftige wird vom betreffenden nahen Angehörigen seit mindestens einem Jahr überwiegend gepflegt
• der betreffende Angehörige ist an der Erbringung der Pflegeleistung mindestens eine Woche (= 7 Tage) durchgehend verhindert wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung eines Kindes, Dienstreise, Schulungsmaßnahmen für pflegende Angehörige und Maßnahmen zur Stärkung der psychischen Verfassung des Pflegenden)
• Abweichung bei nachweislich demenziell erkrankten pflegbedürftigen Personen und bei minderjährigen pflegebedürftigen Personen –
der betreffende Angehörige ist an der Erbringung der Pflegeleistung mindestens vier Tage durchgehend verhindert.








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BeitragThema: Re: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Österreich
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Österreich EmptyDi 15 Mai 2018, 05:16    © Aggi
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Ich ergänze hier mal den Thread zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Deutschland:

Kurzgesagt ist Verhinderungspflege (auch als Ersatzpflege bekannt) gedacht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die von ihren Angehörigen zu Hause betreut werden. Wenn diese Angehörige z.B. aufgrund von Krankheit ausfallen oder einen Urlaub benötigen, kann hier bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege beantragt werden. Dies geht erst, wenn der Pflegebedürftige 6 Monate lang zu Hause von einem Angehörigen betreut wurde, vorher noch nicht. 

Es gilt, noch einiges mehr zu beachten, wer die Verhinderungspflege ausführen sollte oder darf, dass sie z.B. auch stundenweise erfolgen kann und dass die medizinische Behandlungspflege NICHT zu den Leistungen der Verhinderungspflege gehört, weshalb man sich am besten vorher gründlich schlau machen sollte. 

Ein Link zum Thema: https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/

Derzeit werden jährlich bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 von den Pflegekassen übernommen/bezahlt und die Verhinderungspflege kann mit nicht genutzter Kurzzeitpflege kombiniert werden auf bis zu 2.418 Euro. 

Kurzzeitpflege ist die stationäre Variante, wenn im Gegensatz zur Verhinderungspflege die Betreuung dann eben nicht zu Hause erfolgt sondern vollstationär in einem Heim mit dafür ausgewiesenen Kurzzeitpflegeplätzen. Auch die Kurzzeitpflege ist erst ab Pflegegrad 2 möglich und die Kostenübernahme liegt bei 1.612 Euro für bis zu vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn ein ungenutztes Kontingent Verhinderungspflege mit eingebracht werden kann. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten des Heims müssen hierbei selbst bezahlt werden, das ist der sog. Eigenanteil, der zu leisten ist und liegt, je nach Heim, hier sehr grob geschätzt bei zwischen 30 und 40 oder mehr Euro täglich. Das sollte im Vorfeld mit dem infragekommenden Heim geklärt werden.

Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag:

Zitat :
Ab 01.01. 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ersetzt damit die bis Ende 2016 geltenden zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 104 bzw. 208 Euro. Dieses Betreuungsgeld in Höhe von 125 kann für ganz unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden, unter anderem für die Begleichung der Hotelkosten bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie können also die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.

Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/2017/02/22/kurzzeitpflege-mit-dem-entlastungsbetrag-verrechnen/

Links zum Thema:
https://kostenblick.de/was-kostet-die-kurzzeitpflege/
https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/kurzzeitpflege/
https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/verhinderungspflege-kurzzeitpflege

LG,
Aggi






"Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein
als die Schäden der Krankheit."
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