Ich ergänze hier mal den Thread zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Deutschland:
Kurzgesagt ist
Verhinderungspflege (auch als Ersatzpflege bekannt) gedacht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die von ihren Angehörigen zu Hause betreut werden. Wenn diese Angehörige z.B. aufgrund von Krankheit ausfallen oder einen Urlaub benötigen, kann hier bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege beantragt werden.
Dies geht erst, wenn der Pflegebedürftige 6 Monate lang zu Hause von einem Angehörigen betreut wurde, vorher noch nicht. Es gilt, noch einiges mehr zu beachten, wer die Verhinderungspflege ausführen sollte oder darf, dass sie z.B. auch stundenweise erfolgen kann und dass die medizinische Behandlungspflege NICHT zu den Leistungen der Verhinderungspflege gehört, weshalb man sich am besten vorher gründlich schlau machen sollte.
Ein Link zum Thema: https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/
Derzeit werden jährlich bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 von den Pflegekassen übernommen/bezahlt und die Verhinderungspflege kann mit nicht genutzter Kurzzeitpflege kombiniert werden auf bis zu 2.418 Euro.
Kurzzeitpflege ist die stationäre Variante, wenn im Gegensatz zur Verhinderungspflege die Betreuung dann eben nicht zu Hause erfolgt sondern vollstationär in einem Heim mit dafür ausgewiesenen Kurzzeitpflegeplätzen. Auch die Kurzzeitpflege ist erst ab Pflegegrad 2 möglich und die Kostenübernahme liegt bei 1.612 Euro für bis zu vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn ein ungenutztes Kontingent Verhinderungspflege mit eingebracht werden kann. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten des Heims müssen hierbei selbst bezahlt werden, das ist der sog. Eigenanteil, der zu leisten ist und liegt, je nach Heim, hier sehr grob geschätzt bei zwischen 30 und 40 oder mehr Euro täglich. Das sollte im Vorfeld mit dem infragekommenden Heim geklärt werden.
Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag:
- Zitat :
- Ab 01.01. 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ersetzt damit die bis Ende 2016 geltenden zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 104 bzw. 208 Euro. Dieses Betreuungsgeld in Höhe von 125 kann für ganz unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden, unter anderem für die Begleichung der Hotelkosten bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie können also die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/2017/02/22/kurzzeitpflege-mit-dem-entlastungsbetrag-verrechnen/
Links zum Thema:
https://kostenblick.de/was-kostet-die-kurzzeitpflege/
https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/kurzzeitpflege/
https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/verhinderungspflege-kurzzeitpflege
LG,
Aggi