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| Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse | |
| Autor | Nachricht |
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kurt "GELÖSCHTER USER"
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| Thema: Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse Mo 02 März 2015, 10:26 © kurt | |
| Bei meiner KK (AOK) zahle ich einmal im Jahr eine Pauschale welche meinem Einkommen entspricht. Dafür bekomme ich einen Ausweis mit welchem ich von Zuzahlungen bei Ärzten, Medikamenten sowie Krankengymnastik, Ergotherapie und den Zuzahlungen in Krankenhäusern befreit bin.
Vielleicht ist dies auch für Andere empfehlenswert? |
| | | Hopeful Ist hier Zuhause
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| Thema: Re: Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse Mo 02 März 2015, 13:48 © Hopeful | |
| Lieber Kurt! Ich finde es ist absolut empfehlenswert! Haben wir für Mama auch denn ist ja schon ne Menge was da an Kosten zusätzlich anfällt... LG Hopeful
LG Hopeful Die Hoffnung möcht`ich nie verlieren! |
| | | Aggi Ist hier Zuhause
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| Thema: Re: Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse Di 16 Jan 2018, 05:32 © Aggi | |
| Ich hab ja grad von Gisela ( ) gelernt, dass Mutti aufgrund ihres neues Status als Sozialhilfeempfänger ein neues Anrecht auf Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse hat. Bislang hatte ich das für sie nicht in Anspruch genommen, weil Berechnungsgrundlage immer das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist, und da ist egal, ob eine Rentenabtretung oder Pfändung vorliegt. Hierzu ein Text, aus dem das hervorgeht: Rundschreiben Einnahmen Lebensunterhalt GKV-Spitzenverband, Berlin AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e.V., Berlin IKK e.V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin Gemeinsames Rundschreiben vom 04.12.2013 in der Fassung vom 09./10.12.2015 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt - Zitat :
- (...)
Pfändungen und Abtretungen, Zahlungen an Dritte
Beträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen - ebenso wie die von Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge - nicht zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Sozialleistung wie z.B. eine Rente oder Rententeile aufgrund eines Erstattungsanspruchs (z.B. nach §§ 103, 104 SGB X, § 71b BVG) nicht dem Leistungsberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt wird, bleiben diese Abzüge unberücksichtigt. Es sind stets die Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Betreffenden zustehen und nicht der Betrag, der nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt. (...) Zum Thema Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse selbst fand ich folgende Links noch sehr hilfreich: http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungen-Krankenversicherung-482.html http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungsbefreiung-fuer-chronisch-Kranke-820.html https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-11108 LG, Aggi
"Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein
als die Schäden der Krankheit." |
| | | Aggi Ist hier Zuhause
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| Thema: Re: Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse Di 16 Jan 2018, 05:36 © Aggi | |
| - Aggi schrieb:
- Ich hab ja grad von Gisela ( ) gelernt, dass Mutti aufgrund ihres neues Status als Sozialhilfeempfänger ein neues Anrecht auf Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse hat. Bislang hatte ich das für sie nicht in Anspruch genommen, weil Berechnungsgrundlage immer das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist, und da ist egal, ob eine Rentenabtretung oder Pfändung vorliegt.
Hierzu ein Text, aus dem das hervorgeht:
Rundschreiben Einnahmen Lebensunterhalt GKV-Spitzenverband, Berlin AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e.V., Berlin IKK e.V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin Gemeinsames Rundschreiben vom 04.12.2013 in der Fassung vom 09./10.12.2015 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
- Zitat :
- (...)
Pfändungen und Abtretungen, Zahlungen an Dritte
Beträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen - ebenso wie die von Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge - nicht zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Sozialleistung wie z.B. eine Rente oder Rententeile aufgrund eines Erstattungsanspruchs (z.B. nach §§ 103, 104 SGB X, § 71b BVG) nicht dem Leistungsberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt wird, bleiben diese Abzüge unberücksichtigt. Es sind stets die Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Betreffenden zustehen und nicht der Betrag, der nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt. (...)
Zum Thema Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse selbst fand ich folgende Links noch sehr hilfreich:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungen-Krankenversicherung-482.html
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Zuzahlungsbefreiung-fuer-chronisch-Kranke-820.html
verbraucherzentrale.de Die Regeln für eine Befreiung Stand: 24.10.2017
LG, Aggi
"Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein
als die Schäden der Krankheit." |
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