Ich habe für die Schwiegermutter die gesetzliche Betreuung, für den Schwiegervater hatte ich die Vorsorgevollmachten.
Die Vorsorgevollmachten reichten für die meißten Bereiche aus.
Diese müssen allerdings schon vor einer Demenz ausgestellt worden sein.
Eine notarielle Begelaubigung ist sicherlich hilfreich.
Für meine Mutter habe ich diese bei der Bundesnotarkammer -
Zentrales Vorsorgeregister registrieren lassen.
Für die Betreuung muß ich einen Rechenschaftsbericht schreiben.
Mein Mann brauchte dies als Sohn nicht.
Man kann die Betreuung aber auch splitten. Dh. die Vermögensbetreuung erhält ein Kind
des dementen Patienten
alle anderen Angelegenheiten ein anderer aus der Familie.
Was man niemals mit der Betreuung kann, ist zb. der Verkauf von Grundstücken
oder Häusern uä.
Wenn ich für die Schwiegermutter einschneidende Veränderungen planen muß,
wie zb. die Auflösung ihres Haushaltes,
dann reiche ich den Vorgang vorher beim Vormundschaftsgericht ein, schildere
die Situation und warum diese Entscheidungen getroffen wird.
Bisher hatte ich damit noch keinerlei Probleme, oder Einwände des Gerichtes
zu verzeichnen.
Für den Schwiegervater hatten wir ebenfalls eine Pflegerin aus Polen.
Das hatte Vor-und Nachteile.
Leider schicken die einem auch Pflegerinnen ohne Pflegeausbildung.
Die waren zwar fleißig, aber das war vom Können her einfach zu wenig
für den Schwiegervater.
Bzw. es war nicht so, daß wir vor, während oder nach der Arbeit einmal
hätten ausruhen können, sondern die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
wurden super erledigt,was aber auch die Raumpflegerin bei meiner
Mutter für 10€ die Stunde 2 mal die Woche schafft.
Es war praktisch nur jemand im Haus, der aufpassen konnte.
Zudem mußten wir einen professinellen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Liebe Grüße Fussel